Jedes Unternehmen und jede Gesellschaft sollte unbedingt prüfen, ob sie bereits zum Transparenzregister gemeldet ist. Dies ist aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktionen oftmals nicht der Fall. Nun sieht das Geldwäschegesetz in der ab dem 01.08.2021 geltenden Fassung jedoch vor, dass die bisherigen Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ersatzlos wegfallen.

Somit entstehen mit Wirkung ab dem 01.08.2021 für die meisten Gesellschaften neue Mitteilungspflichten zum Transparenzregister.

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (u.a. rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, UG, GmbH, AG, SE, KGaA, Partnergesellschafts-gesellschaften, eingetragene Vereine etc.) sowie gemäß § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und dabei dann auch stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Wer die Mitteilung unterläßt, verstößt gegen die Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz. Es droht dann die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit und damit ein Bußgeld von bis zu 150.000,- Euro.

Von daher sollte man nun unbedingt überprüfen, ob eine Mitteilung zum Transparenzregister erforderlich und man der Mitteilungspflicht bereits nachgekommen ist.

Für die sich ergebenden neuen Mitteilungspflichten besteht gemäß § 59 GwG unterschiedliche Übergangsfristen, die unbedingt beachtet und eingehalten werden sollten. Nach Ablauf der Übergangsfristen müsste man mit der Verhängung erster Bußgeldern rechnen.