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Auch Vermögensverwaltung kann gewerbesteuerpflichtig sein!

Mit Urteil vom 01.09.2021 (III R 20/19) hat der BFH die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen dem Umfang nach weiter eingeschränkt.

Erträge aus originär privater Vermögensverwaltung können danach gewerbesteuerpflichtig sein.

Seit 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) per Gehaltsumwandlung. Nutzen sie diesen Anspruch, überweisen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, und zwar maximal bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer profitieren davon, weil sie später eine Betriebsrente erhalten, die Arbeitgeber wiederum müssen dadurch weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Was gilt und was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Es ist den meisten hinlänglich bekannt. In Deutschland gibt es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Anders als unser Nachbarland Österreich hat sich die Politik in Deutschland bislang nicht dazu durchgerungen, eine allgemeine Impfpflicht einzuführen. Ob die kommt, ist augenblicklich völlig ungewiss. So richten sich die Augen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG), denn dort ist in § 20a IfSG die besagte einrichtungsbezogene Impfpflicht geregelt. Oder etwa doch nicht?

Pflegeversicherung ersetzt Mehrausgaben und Mindereinahmen

Pflegeeinrichtungen mussten wegen Corona neue Hygienekonzepte entwickeln, Schutzmaßnahmen ergreifen und Umbauten vornehmen. Die damit verbundenen Aufwendungen übersteigen die finanziellen Möglichkeiten fast aller Pflegeeinrichtungen. Daher wurde bereits im COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt, dass ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ihre ab März 2020 pandemiebdingten finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen teilweise oder von der Pflegeversicherung erstattet werden.

Leistungszeitpunkt in Rechnungen

Bei der ordnungsgemäßen Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG sind Pflichtangaben zu beachten. Das BMF bezieht Stellung zur Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums.